Einfach - Automatisch - Gut

Speed-Movie Mediathek

Startseite | AGB | Disclaimer | EDV-Service | FAQ | Impressum/Kontakt | Jugendschutz | Sitemap

Jugendschutz

Jugendmedienschutz in Deutschland

In einer Demokratie gehört der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu einer der Grundaufgaben der Gesellschaft.

Kinder und auch Jugendliche sind durch Medien stärker beeinflussbar als Erwachsene. Filmszenen, die bei einem Erwachsenen einen Nervenkitzel hervorrufen, können bei Kindern zu Panik führen. Einzelne Stimmen machen die Gewalt in den Medien für die Ausübung von tatsächlicher Gewalt verantwortlich. Deshalb gibt es in Deutschland ein umfangreiches Gesetzeswerk zum Umgang mit Filmen und anderen Medien.

Jugendschutz in Videotheken

Videotheken vermieten Filme und Spiele, für die der Jugendschutz zu beachten ist. Ein Teil der gesetzlichen Jugendschutz-Regelungen hat auch einen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Videotheken.

Videothekentypen

Indizierte Filme und pornographische Filme sind mit Vertriebsbeschränkungen belegt. Diese hat in der Ausgestaltung zu drei verschiedenen Typen von Videotheken geführt.

Erwachsenenvideothek

Diese Videothek kann alle Filme anbieten. Sie darf aber nur Erwachsenen den Eintritt in das Ladengeschäft gewähren. Außerdem muss die Videothek so gestaltet sein, dass kein Kunde von außen in das Geschäft hineinsehen kann. Auch die Einsicht in einen Ladenteil, in dem nur Kinder- und Jugendfilme stehen, ist verboten.

Familienvideothek

Sie bietet keine Filme an, die auf dem Index stehen oder pornographischen Inhaltes sind. Das Geschäft steht allen Personen unabhängig ihres Alters offen.

Kombivideothek

Diese Form versucht eine Mischung aus beiden Typen herzustellen. Im Prinzip werden dabei zwei nur begrenzt miteinander verbundene Ladengeschäfte, nämlich eine Erwachsenen- und eine Familienvideothek kombiniert. Über die Art der Kombination, bzw. die Trennung der beiden Geschäfte, gibt es in der Praxis sehr unterschiedliche Sichtweisen. Die vom Gesetzgeber geforderte Trennung der Ladengeschäfte muss in der Praxis konkretisiert werden. Streitpunkte sind u.a. die Form des Einganges (ein oder zwei Eingänge, neutraler Vorraum), die Frage des Personals (ständige oder überwiegende Personalbesetzung oder technische Sicherungen), die Frage der Personaldurchgänge (hinter einer gemeinsamen Theke, oder auch im Geschäftsraum).

Ladengestaltung

In der Regelung der Videothekengestaltung orientiert sich der neue § 15 (1) 4 JuSchG an dem alten § 3 GjSM, der eine Vermietung von indizierter Ware nur in gesonderten Ladengeschäften zulässt; die Vermietung pornographischer Ware ist in gleichlautender Form im § 184 Ab1. Nr 3 a StGB geregelt. Der Begriff Ladengeschäft ist im Gesetz nicht näher erläutert.

Vermietverbote

Seit Mitte der 80ziger Jahre wird regelmäßig ein Vermietverbot für jugendgefährdende Filme und Spiele gefordert, der Verkauf soll aber nicht eingeschränkt werden.

Dem Kinder- und Jugendschutz wäre damit nicht gedient, da die Nachfrage Erwachsener nach diesen Medien weiterhin bestehen bleiben würde. Statt der Vermietung würden diese dann auf den Kauf oder Internet-Downloads ausweichen:

Ein gemieteter Film wird in der Regel abends aus der Videothek geholt und am gleichen Abend angeschaut. Am nächsten Morgen wird dieser Film mit zur Arbeit genommen und im Laufe des Tages in der Videothek zurückgegeben. Kinder und Jugendliche haben also schon rein zeitlich gesehen kaum eine Chance an diese Produkte heranzukommen.

Ein gekaufter Film wird im Hause aufbewahrt. Es wäre lebensfremd davon auszugehen, dass solche Filme grundsätzlich verschlossen aufbewahrt werden. Spätestens beim nächsten Sport- oder Kegelabend der Eltern haben Kinder und Jugendliche dann eine der vielen Chancen, sich den Film ungestört und kostenlos anzusehen.

Auch der niedrigere Preis für Vermietprodukte ist kein gutes Argument, diesen nur für diesen Marktsegment Einschränkungen vorzusehen. Abgesehen davon, dass fast alle Jugendlichen über ein solches Einkommen bzw. Taschengeld verfügen, dass sie sich Kaufkassetten leisten können. Ist zu erwarten, dass der "zu hohe Preis" kann der Kunde durch verschiedene Maßnahmen für sich privat relativieren, sei es durch private Vermietung, privaten Verkauf oder den privaten Tausch. Das Internet bietet hier schon entsprechende (bisher) unkontrollierte Märkte an.
Statt kontrollierter Vermietung würde ein völlig unkontrollierbarer Privathandel entstehen.

Im Jahr 2003 hat der IVD die bereits seit langem für die Bundesprüfstelle tätige Kanzlei Redeker - Sellner - Dahs & Widmaier aus Bonn damit beauftragt, den Sachverhalt zu untersuchen. Das beim IVD erhältliche Gutachten kommt zu dem Schluss, dass das im JuSchGÄndG vorgesehene gesetzliche Verbot der gewerblichen Vermietung von indizierten, offensichtlich schwer jugendgefährdenden und pornographischen Bildträgern nicht verfassungskonform wäre.

Quelle IVD-Online

SpeedMovie 24 h Mediatheken | Lange Str. 33 | 31840 Hess. Oldendorf | Tel.: 0 5152 525058 | Fax: 0 5152 979010